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Gesetzliche Grundlagen Schweiz

Gesetzlichen Grundlagen des Schweizer Zahlungsverkehrs

Gesetzliche Grundlagen Schweiz

Gesetzliche Grundlagen Schweiz

Die gesetzlichen Grundlagen des Schweizer Zahlungsverkehrs sind im Nationalbankgesetz (NBG), der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA), dem Postgesetz (PG) und im Obligationenrecht (OR) verankert. Zusätzlich gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, die den Zahlungsverkehr in der Schweiz betreffen, wie das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) und das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).

Die gesetzlichen Grundlagen des Schweizer Zahlungsverkehrs sind umfassend und gewährleisten, dass der Zahlungsverkehr in der Schweiz effizient, sicher und vertrauenswürdig abgewickelt wird. Dabei werden internationale Standards und Anforderungen an die Finanzstabilität berücksichtigt.

Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie.
Otto von Bismarck

Übersicht Zahlungsverkehr im Schweizer Gesetz

Gesetzliche Grundlagen Zahlungsverkehr

Gesetzliche Grundlagen Zahlungsverkehr Schweiz

Die Schweiz kennt kein eigenständiges Zahlungsverkehrsgesetz, wie das z.B. die EU kennt. Die folgende Übericht zeigt die wichtigsten Erwähnungen des Zahlungsverkehrs im Schweizer Gesetz.

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

Nationalbankgesetz, NBG, Art. 5 Aufgaben der Nationalbank

  1. Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung.
  2. In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben:
    1. Sie versorgt den Schweizerfranken-Geldmarkt mit Liquidität.
    2. Sie gewährleistet die Bargeldversorgung.
    3. Sie erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme.
    4. Sie verwaltet die Währungsreserven.
    5. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei.
  3. Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit. Sie arbeitet dazu nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammen.
  4. Sie erbringt dem Bund Bankdienstleistungen. Dabei handelt sie im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.

3. Abschnitt: Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen. Art. 19 Grundsatz.

  1. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20151 (FinfraG) (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen).
  2. Unter die Überwachung fallen auch systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, wenn diese:
    1. über wesentliche Betriebsteile oder massgebliche Teilnehmer in der Schweiz verfügen; oder
    2. bedeutende Transaktionsvolumen in Schweizerfranken abrechnen oder abwickeln.

3. Abschnitt: Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen. Art. 20 Ausgestaltung und Instrumente.

  1. Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme stellen der Nationalbank auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen.
  2. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und ihre Prüfgesellschaften müssen der Nationalbank alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie müssen der Nationalbank zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Überwachung von wesentlicher Bedeutung sind.
  3. Die Nationalbank kann bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen direkte Prüfungen durchführen oder durch von den Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 84 FinfraG1 beauftragte Prüfgesellschaften durchführen lassen.
  4. Wird eine Prüfgesellschaft eingesetzt, so hat die Finanzmarktinfrastruktur dieser alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
  5. Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA

GwV-FINMA regelt im Art. 10 die notwendigen Angaben bei Zahlungsaufträgen.

1 Der Finanzintermediär der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gibt bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person an. Liegt keine Kontonummer vor, so ist eine transaktionsbezogene Referenznummer anzugeben. Die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ersetzt werden. Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber zutreffend und vollständig und die Angaben zur begünstigten Person vollständig sind.

2 Er kann sich bei Zahlungsaufträgen innerhalb der Schweiz auf die Angabe der Kontonummer oder einer transaktionsbezogenen Referenznummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben zur Auftraggeberin, zum Auftraggeber dem Finanzintermediär der begünstigten Person und den zuständigen schweizerischen Behörden auf dessen oder deren Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.

3 Bei Zahlungsaufträgen im Inland, die dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, darf er gemäss Absatz 2 vorgehen, wenn die Einhaltung von Absatz 1 aus technischen Gründen nicht möglich ist.

4 Der Finanzintermediär informiert die Auftraggeberin oder den Auftraggeber in angemessener Weise über die Weitergabe ihrer oder seiner Angaben im Zahlungsverkehr.

5 Der Finanzintermediär der begünstigten Person legt fest, wie er vorgeht, wenn er Zahlungsaufträge erhält, die unvollständige Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber oder zur begünstigten Person enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.

Externe Webseiten:

Postgesetz (PG)

Das Postgesetz regelt die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post. Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden. Es soll insbesondere für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, wie Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.

Das 3. Kapitel "Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs" regelt im Art. 32 die Grundversorgung.

1 Die Post stellt eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicher.

2 Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.

3 Die Dienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Bei der Ausgestaltung des Zugangs richtet sich die Post nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Für Menschen mit Behinderungen stellt die Post den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher.

4 Der Bundesrat bestimmt diese Dienstleistungen im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.

Der 3. Abschnitt regelt im Art. 19 die Finanzierung der Grundversorgung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

1 Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach den Artikeln 13–17 und den Artikeln 32 und 33 verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot).

2 Sie muss ihr Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

3 Die Post weist jährlich die Einhaltung von Absatz 1 nach. Die PostCom kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen die Post verpflichten, den Nachweis im Einzelfall zu erbringen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und überträgt der PostCom den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

Obligationenrecht (OR)

Die beiden Zahlungsverkehrsprodukte welche auf über 150 (!) Seiten am weitaus ausführlichsten behandelt werden im Schweizer Recht sind der Check und der Wechsel im Obligationenrecht, beides Produkte welche keine Bedeutung mehr haben im modernen Zahlungsverkehr.

Check und Wechsel im OR